Die Kreisverwaltung – Kommunalaufsicht – Bad Kreuznach hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Ortsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2010 bestätigt.
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 16.8. bis einschließlich 24.8.2010 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.

Zusätzlich erfolgt die Offenlage im gleichen Zeitraum im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Rüdesheim für das Jahr 2010

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008, 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.355.750,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.747.100,00 Euro

der Jahresabschluss auf – 391.350,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 2.176.150,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 2.447.750,00 Euro

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf – 271.600,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.085.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 827.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 258.000,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 13.600,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 13.600,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 3.261.150,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 3.274.750,00 Euro

die Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr auf – 13.600,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0,00 Euro

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf 270 v. H.

Grundsteuer B auf 320 v. H.

Gewerbesteuer auf 350 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund 30,00 Euro

für den zweiten Hund 45,00 Euro

für jeden weiteren Hund 60,00 Euro

§ 6 Widerkehrender Beitrag für die gemeindlichen Feld-, Weinbergs- und Waldwege

Der wiederkehrende Beitrag für die gemeindlichen Feld-, Weinbergs- und Waldwege gemäß 0,001342 Euro je

§ 11 KAG wird für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: Maßeinheit (qm Grundstücksfläche)

§ 7 Eigenkapital

Das Eigenkapital wird erstmals in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 ausgewiesen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in vier Fällen zugelassen.

55593 Rüdesheim, 6.7.2010 Poppitz, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.